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Satzung

 

Verein UrGut

 

 

Errichtet am 22.11.2021

 

 

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „UrGut“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz: „e.V.“

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Philippsburg.

 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von nachhaltigen Lebensweisen und gesunden Produkten aus der Region, sowie die Heimat- und Landschaftspflege.

(2) Der Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:

a) die Renaturierung und Umgestaltung von bestehenden landwirtschaftlichen Flächen
b) gegenseitigen Erfahrungsaustausch und Hilfestellung
c) die Koordination von Fortbildungsmaßnahmen und Bildungsreisen
d) Aktionen zum Verbraucherschutz und Verbraucheraufklärung
e) Die Erprobung von Kompostierverfahren und Maßnahmen zur Steigerung der Bodenfruchtbarkeit
f) Die Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber Öffentlichkeit und Politik
g) die Herausstellung der Qualitätsmerkmale „Rohkost" & „vegan"
h) pädagogische Arbeit, insbesondere mit Jugendlichen
i) wohltätige Maßnahmen
sowie alles weitere, das den Vereinszwecken dienlich erscheint.

(3) Der Verein kann weitere Einrichtungen fördern, gründen, Mittel für diese beschaffen oder sich an ihnen beteiligen, sofern diese ähnliche Zwecke verfolgen. Der Verein ist bei der Verfolgung seiner Zwecke unabhängig und unparteiisch. Der Verein ist nicht auf Wirtschaftsbetrieb ausgerichtet und verfolgt vorwiegend ideelle Zwecke.

§ 3 - Organe des Vereins

 

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 – Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Beitrittserklärung hat textuell zu erfolgen. Sofern die Anträge nicht bereits direkt an den Vorstand übermittelt worden sind, sind sie an diesen weiterzuleiten. Der Mitgliedsantrag gilt bei Eingang automatisch als angenommen, sofern der Vorstand nicht innerhalb von 8 Wochen Gegenteiliges entscheidet und solange kein Aufnahmestopp verhängt wurde. Bei Ablehnung des Antrags besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Im Falle einer Ablehnung nach bereits erfolgter Teilhabe am Vereinsgeschehen werden Gebühren anteilig fällig - genaueres hierzu regelt die Gebührenordnung.

 

(2) Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Vereinssatzung in der jeweiligen Fassung an.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, durch Tod, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.

 

(2) Der Austritt erfolgt durch textuelle Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende des Kalenderjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von 1 Monat einzuhalten ist. Ein früherer Austritt ist nur möglich, wenn ein „Ersatzmitglied“ gefunden wird.

 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz textueller Mahnung mit der Zahlung von Gebühren im Rückstand ist. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

 

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, oder aus anderem wichtigen Grund, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

 

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

 

(1) Bei der Aufnahme werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung eines finanziellen Engpasses des Vereins können Umlagen erhoben werden.

 

(2) Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge, Umlagen und sonstigen Gebühren werden vom Vorstand festgesetzt und sind in einer separaten Gebührenordnung niederzuschreiben.

 

(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

(4) Beiträge, zu denen die Mitglieder zur Zahlung gegenüber dem Verein verpflichtet sind, werden auch dann nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein – gleich aus welchem Grund – ausscheidet.

 

§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind grundsätzlich befugt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins – falls vorgesehen gegen Gebühr – teilzunehmen. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht.

 

(2) Das Eigentum und die Ressourcen des Vereins sind soweit nicht anders vereinbart nur zu Vereinszwecken zu nutzen.

 

(3) Unterschieden wird zwischen dem ordentlichen Vereinsmitglied und dem fördernden Mitglied. Die unter Absatz 1 im selben Paragraphen genannten Rechte und Pflichten gelten sowohl für ordentliche Mitglieder als auch für fördernde Mitglieder. Eine Stimmberechtigung bei Mitgliederversammlungen hat dagegen nur das ordentliche Mitglied. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem bewilligten Antrag. Die fördernde Mitgliedschaft kann jederzeit in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden.

 

(4) Die Mitglieder haben über interne Gegebenheiten Verschwiegenheit zu wahren, soweit nicht anders vom Vorstand festgelegt. Insbesondere haben sie sich an Datenschutzrechtliche Vorgaben zu halten.

 

§ 8 - Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Mitgliedern. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins befugt. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Das Selbstkontrahierungsverbot ist für den Vorstand aufgehoben, jedoch hat er stets im Interesse des Vereins zu handeln.

(2) Der Vorstand kann bestimmte Teile seines Aufgabengebiets auch befristet an einen Verrichtungsgehilfen oder einen besonderen Vertreter übertragen. Dies hat der Vorstand zu protokollieren und falls nötig bekannt zu geben.

(3) Zu den Aufgaben des Vorstands zählen insbesondere:

a) Das Management des vereinsrechtlichen und vertragsrechtlichen Tagesgeschäfts
b) Die Vorbereitung und Leitung von Mitgliederversammlungen sowie deren Protokollführung
c) Die Mitgliederverwaltung, Kassenführung und Buchführung

§ 9 - Bestellung und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

(2) Das Amt des Vorsitzenden gilt auf Lebenszeit. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Zur Wahl stellen können sich nach Ableben des Vorstandes nur Familienmitglieder des bisherigen Vorstands des 1. oder 2. Grades.

 

(3) Das Amt des Vorsitzenden endet nicht mit Beendigung der Mitgliedschaft.


§ 10 – Mitgliederversammlung

 

(1) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

(2) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist zu jeder Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

§ 11 - Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt, so oft es erforderlich ist - vorzugsweise einmal pro Kalenderjahr. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Übermittlung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens 5 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand textuell eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 12 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mehr als 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 13 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von anderen Organen zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter, welcher für die Dauer der Versammlung entsprechend die Aufgaben des Vorstands übernimmt. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und die vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig.

 

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit mindestens einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von über 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, behelfsweise auch schriftlich.

 

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Vergütung der Vereinstätigkeit

(1)  Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2)  Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage.

(4) Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit im Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc..

(5)  Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeit Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 15 Satzungsänderungen

(1) Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Amtsgericht oder vom Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen und beim Amtsgericht anzumelden.

§ 16 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten von Mitgliedern und Kostenträgern etc. werden nur zu vereinsinternen Verwaltungsangelegenheiten gespeichert und werden Dritten, auch nur zu statistischen Zwecken dienenden Institutionen, nicht zugänglich gemacht.

(2) Die mit den Daten in Verbindung kommenden Personen haben über die Ihnen bekannten Daten absolutes Stillschweigen (Datenschutz/ Vereinsgeheimnis) zu wahren.

§ 17 - Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

§ 18 - Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, ist der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator.

 

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Vorstand als geistiger Vater des Vereins.

 

(4) Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 19 - Übergangsvorschriften

 

(1) Nach Eintragung in das Vereinsregister und in den Folgejahren sollen die nächsten ordentlichen Mitgliederversammlungen die Satzung jeweils in einer um überflüssige Übergangsvorschriften bereinigten Fassung beschließen.

 

(2) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit Errichtung der Satzung beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet.

 

(3) Soweit zulässig, ist die Haftung von für den Verein vor seiner Rechtsfähigkeit Handelnden und allen seinen Mitgliedern auf das Vermögen des Vereins begrenzt; der Vorstand soll in allen vor Eintragung des Vereins einzugehenden Rechtsbeziehungen mit Mitgliedern oder Dritten eine entsprechende Vertragsbestimmung schriftlich vereinbaren.

 

(3) Der Vorstand hat bis zur Eintragung des Vereins die Vollmacht, die Satzung einschließlich des Vereinsnamens redaktionell zu ändern, sowie Satzungsvorschriften gemäß den Auflagen der Behörden anzupassen. Er hat hierüber spätestens der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und soll bereits vorab den unterzeichnenden Gründungsmitgliedern die geänderte Satzung in geeigneter Weise verkünden; diese nächste Mitgliederversammlung ist für diesen Fall unter Hinweis auf die geänderten Bestimmungen einzuberufen und soll die redigierte Neufassung nachträglich formell genehmigen.

 

(4) In dringenden Fällen kann der Vorstand, die diese Satzung unterzeichnenden Mitglieder, bis zur Eintragung auch im schriftlichen Umlaufverfahren erneut abstimmen lassen, wenn anders die Eintragungshindernisse nicht in angemessener Zeit beseitigt werden können. Hierbei muss sichergestellt sein, dass jedes Mitglied die Änderungsvorschläge erhalten hat und ausreichend Gelegenheit zur Rückäußerung hatte. Es müssen alle Gründungsmitglieder schriftlich zustimmen, soweit diese ihre Mitgliedschaft zwischenzeitlich nicht beendet haben. Diese schriftlichen Abstimmungsunterlagen sind zur Einsicht durch die Mitglieder bis zum Schluss der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aufzubewahren. Vorschriften über Ladungen und Fristen sowie die Anforderungen an die Tagesordnung gelten nicht für das in Satz 1 bezeichnete Abstimmungsverfahren und nicht für die erstmalige Gründung des Vereins.

Gebührenordnung

 

Verein UrGut

 

  1. Begriffsbestimmung:

    Im Sinne dieser Gebührenordnung ist
    Korb GROSS Mitgliedschaft, die Anspruch auf 4 große Wochenkörbe und 1 großen Grundkorb hat.
    Korb KLEIN Mitgliedschaft, die Anspruch auf 4 kleine Wochenkörbe und 1 kleinen Grundkorb hat.

     

  2. Aufnahmegebühren:

    Zur Deckung der Verwaltungskosten wird bei Eintritt in den Verein eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Diese beläuft sich bei
    Korb GROSS auf 8,00 Euro
    Korb KLEIN auf 8,00 Euro

     

  3. Monatsbeiträge:

    Es wird ein monatlicher Beitrag erhoben. Dieser beläuft sich bei
    Korb GROSS auf 85,00 Euro
    Korb KLEIN auf 42,50 Euro


     

  4. Zusätzliche Angebote:

    Für zusätzliche Angebote (z. B. Kurse, Seminare, Bildungsreisen usw.) werden die jeweiligen Angebotsgebühren vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt.

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